Kindermodels und Teenmodels

Unter Kinder- bzw. Teenmodels fallen alle Models, welche minderjährig und somit unter 18 Jahre alt sind. Kindermodels sind die klassischen kleinen Babys und Kinder, während Teenmodels die Jugendlichen, eben die Teenager darstellen.

Natürlich kann man schon in Kinderjahren anfangen zu modeln. Dabei gibt es aber einiges zu beachten:

Die Arbeitsbedingen für Minderjährige regelt in Deutschland das Jugendarbeitsschutzgesetz (§6 JArbSchG). Dieses sieht sowohl die Arbeitszeiten, Freizeiten und Voraussetzungen für die Beschäftigung vor. Ihm können alle Rechte der Kleinen und Kleinsten entnommen werden.

Für jede Beschäftigung müssen Genehmigungen eingeholt werden, um zu gewährleisten, dass das Kinder- oder Jugendmodel physisch und psychisch in der Lage ist an dem Modelauftrag teilzunehmen. Zum einen müssen die Eltern einschätzen, ob die eigenen Kinder in der Lage sind, die Modelwelt mit der realen Welt auseinander zu halten und zu verarbeiten. Zum anderen müssen auch die Schule, der Kinderarzt und das Jugendamt das notwendige Go geben, um als Kinder- oder Jugendmodel arbeiten zu dürfen.

 

Voraussetzungen:

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält eine Liste mit Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Bewilligung des Antrages zu genehmigen. Zunächst müssen alle Personensorgeberechtigten unterschreiben – außer im Falle einer Scheidung mit nur einem Berechtigten. Für die mögliche Beschäftigung des Kindes müssen individuelle Schutzmaßnahmen garantiert und die Situation altersbedingt evaluiert werden. Denn jedes Kind ist anders und kann in den verschiedenen Stufen seines Lebens mit unterschiedlichen Szenarien umgehen. Das heißt, dass nicht nur eine geeignete und zuverlässige Betreuungsperson während des gesamten Arbeitsprozesses anwesend sein muss, auch müssen die Maßnahmen individuell an die Persönlichkeit des Kindes angepasst werden. Der Antrag gilt dabei nur für den eingetragenen Arbeitgeber und wird nichtig, sobald dieser sich ändert.

 

Antrag:

Für jede Produktion muss ein formloser Antrag gestellt werden. Dieser kann entweder von den Sorgeberechtigten oder von der Produktionsfirma gestellt werden. Dem Amt müssen o.g. vier Bescheinigungen vorliegen: Erklärung der Eltern, des Arztes, der Schule und des Jugendamtes. Ohne die aufgeführten Bescheinigungen, muss der Antrag stets aus rechtlichen Gründen abgelehnt werden. Je nach Region ist der Stadtbezirk oder das Landratsamt bzw. das Gewerbeamt für die Genehmigung zuständig. Neben den Bescheinigungen muss der Antrag an die Verwaltungsbehörde folgendes beinhalten: Ort und Tag der Produktion, Tage und Zeit des Einsatzes, Beschreibung der Rolle und Tätigkeit, Kinderbetreuung, Freizeit, Unfallvorschriften, Geburtsdatum und Name des Kindes sowie die Begründung des Antrags.

 

Arbeitszeiten:

Diese werden ebenfalls im Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt und lauten Stand November 2022 wie folgt:

Unter 3 Jahren: Eine Beschäftigung von Kindern unter 3 Jahren ist grundsätzlich verboten. Für Kinder unter 3 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht, da man hier im Allgemeinen nicht von einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung ausgeht. Kinder können allenfalls in ihren natürlichen Lebensäußerungen fotografiert oder gefilmt werden, dies liegt im Verantwortungsbereich der Eltern.

Zwischen 3 und 6 Jahren: max. 2 Std/Tag (zwischen 8 bis 17 Uhr), mit Einverständnis der Eltern und eines Kinderarztes sowie behördlicher Genehmigung. Die Aufenthaltszeit des Kindes am Set darf die Dauer von 3 Stunden nicht überschreiten.

Schulkinder und Jugendliche bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht (9 Schuljahre): max. 3 Std/Tag (zwischen 8 bis 22 Uhr), mit Einverständnis der Eltern und eines Kinderarztes sowie behördlicher Genehmigung. Das Kind darf bis zu 5 Stunden am Set sein und bis zu 3 Stunden davon arbeiten. In den Schulferien erweitert sich diese Arbeitszeit für Jugendliche von 15 bis 17 Jahren auf 8 Std/Tag (max. 40 Std./Woche) an insgesamt maximal 20 Tagen.

Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht beendet, aber noch nicht 18 Jahre alt sind: max. 8 Std/Tag (5 Tage/Woche) bis längstens 23.00 Uhr, mit Einverständnis der Eltern. Den Jugendlichen ist eine tägliche Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.

 

 

Änderungen seit 2022:

Früher konnte man das Kind bzw. den Teenager einmal jährlich anmelden und die Genehmigungen einholen, damit man arbeitsfähig war. Seit 2022 gibt es einige neue Änderungen:

- Es wird keine jährliche Grundanmeldung mehr geben.

- In einem Bund-Länder-Beschluss wurde entschieden, dass zukünftig der jeweilige Auftraggeber / Kunde für die Anmeldung der Kinder pro Engagement zuständig ist.

- Die Eltern müssen vor JEDER Buchung alle aktuellen und notwendigen Stempel (Arzt, Schule, zuständiges Jugendamt) einholen.

Weitere wichtige Informationen dazu entnehmen die Eltern bitte der jeweils aktuellen Fassung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

 

 

Links:

Für NRW: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/56/kinder/form_antrag_beschaeftigung.pdf

Für Sachsen-Anhalt: https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/arbeitsschutz/sozialer-arbeitsschutz/kinder-jugendarbeitsschutz/beschaeftigung-kinder-jugendliche/

Für BaWü: http://gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/20374/

Für Berlin: https://www.berlin.de/lagetsi/gesundheit/besondere-personengruppen/jugendarbeitsschutz/

https://service.berlin.de/dienstleistung/324255/

Für Hamburg: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11368900/

Für Brandenburg: https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.380771.de

Für Bremen: https://www.gewerbeaufsicht.bremen.de/detail.php?gsid=bremen156.c.1777.de

Für Hessen: https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/Antrag%20Jugendarbeitsschutz%20Besch%C3%A4ftigung%20mehrere%20Kinder%20oder%20Jugendliche.pdf

Für Mecklenburg-Vorpommern: https://www.lagus.mv-regierung.de/Arbeitsschutz/Sozialer-Arbeitsschutz/Kinder_Jugendarbeitsschutz/

Für Niedersachsen: (rechte Spalte bei „zum Herunterladen“) https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/startseite/arbeitsschutz/jugendarbeitsschutz/jugendarbeitsschutz-52101.html

Für das Saarland: https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/LUA_Formulare/Arbeitsschutz/Jugendarbeitsschutz/ARBSCH_16_FormularJarbsch.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Für Sachsen: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smwa_lds_as_kind&formtecid=2&areashortname=142_AS

Für Thüringen: https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/1865.pdf

 

 

Stand November 2022

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